Grundsätzlich ist das Abhören von Gesprächen und Räumen für Privatpersonen i.S.d. § 201 II Nr. 1 StGB verboten und wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Es gibt – entgegen vieler landläufiger Meinungen – keine Ausnahmeregelungen davon! Auch ist der Rechtsgrundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ zu beachten, d.h. selbst wenn der Lauscher im Nachhinein behauptet, dass ihm nicht bewusst war, dass er etwas Strafbares macht, ist dies kein entschuldigender Rechtsgrund, d.h. schützt ihn nicht vor Strafe!
In Unterschied zur Privatperson, die somit generell keine anderen Personen abhören darf, ist hingegen das Abhören durch staatliche Ermittlungsorgane unter Vorliegen besonderer Umstände und nach richterlichem Beschluss bei Vorliegen einer sog. Katalogstraftat i.S.d. §100c StPO. u.U. statthaft.
Der Gesetzestext der dies staatlichen Ermittlungsorganen erlaubt, lautet:
Abhören durch staatliche Organe
Gemäß § 100c StPO gilt
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
- bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
- die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
- auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind und
- die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
- der in der Anordnung nach § 100d Abs. 2 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
- die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Grundsätzlich bedarf – auch für staatliche Organe – solche Abhörmaßnahmen immer eines richterlichen Beschlusses.
Dieser wird im Regelfall zügig durch den Ermittlungsrichter erteilt, wenn der Verdacht begründet ist, dass durch diese Maßnahmen schwerwiegende Straftaten (sog. Katalogstraftaten, bzw. Anlasstaten) i.S. d. §100a, Abs. 2 und §138, Abs. 1 StGB. aufgeklärt werden können, oder beweiserhebliche Sachverhalte aufgeklärt werden können.
Jede andere Art des Abhörens ist – ausnahmslos – strafbar! Hier greift unser Technischer Abschirmdienst als Beweisnothelfer ein und kann solche strafbaren Abhöraktionen nachweisen und aufklären.
Ihre Ansprechpartner zum Thema Lauschabwehr
Gernot Zehner
Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik
Robin Schellberg
Fachinformatiker
Mara Buschmann
Master in Forensic Science